Nach 10-jähriger Vorbereitung verabschiedet von der Generalversammlung
der
Vereinten
Nationen am 20. November 1989. Zur Zeichnung
aufgelegt am 26. Januar 1990, in Kraft seit 20. September 1990. Wie
für
andere
UN-Konventionen
auch, war für die Konvention über die Rechte des Kindes eine
Mindestzahl von Ratifizierungen
notwendig, damit sie in Kraft treten
konnte.
Im Falle der Konvention über die Rechte des Kindes lag die
dafür
notwendige 20. Ratifikation am 20. September 1990 vor. Die
Kinderrechtskonvention
hat die grösste Akzeptanz aller
UN-Konventionen. Bisher wurde die
Kinderrechtskonvention bereits von 192 Staaten
weltweit unterzeichnet und ratifiziert. Dadurch haben sich diese
Staaten verpflichtet, die Kinderrechtskonvention in ihrer nationalen
Gesetzgebung umzusetzen und ihre Einhaltung sicher zu stellen. Österreich hat das Übereinkommen am ersten Unterzeichnungstag, 26. Januar 1990, unterzeichnet. Am 26. Juni 1992 wurde es vom Nationalrat genehmigt und am 6. August 1992 hat Österreich durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei den United Nations die Kinderrechtskonvention ratifiziert (kundgemacht im BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 (30 Tage nach Hinterlegung) ist sie in Österreich mit einem Erfüllungsvorbehalt formal in Kraft getreten. Für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten durch Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern, in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte, in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erkennung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt ober wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 40) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist, eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, "das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf", unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing- Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in ausserordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern
haben folgendes vereinbart: Kinderkonvention der Vereinten Nationen, Teil I
Im Sinne dieses
Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die
Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht
früher
eintritt.
(1) Die Vertragsstaaten achten
die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer
Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der
Rasse,
der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt
oder
des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Massnahmen, um
sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung
oder
Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der
Meinungsäusserungen
oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen geschützt wird.
(1) Bei allen Massnahmen, die
Kinder betreffen, gleichviel ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen
Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen
den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem
Wohlergehen
notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten
Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen
sicher, dass die für die Fürsorge für
das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und
Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten
Normen
entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit
sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals
und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der
wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige
Massnahmen unter Ausschöpfung ihrer Verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Die Vertragsstaaten achten die
Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach, Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds
oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen,
das
Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechte in
einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und
zu fuhren.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein
angeborenes Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in
grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung
des Kindes. (1) Das Kind ist
unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register
einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht,
eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das
Recht,
seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen
die Verwirklichung dieser Rechte im
Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen
aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
in diesem
Bereich sicher, insbesondere für den Fall dass das Kind sonst
staatenlos
wäre.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des
Kindes zu
achten, seine Identität, einschliesslich seiner
Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen,
ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle
Bestandteile
seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten
ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so
schnell wie möglich wiederherzustellen. (1) Die Vertragsstaaten stellen
sicher, dass ein Kind nicht gegen den
Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die
zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung
nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass
diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche
Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das
Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder
wenn bei
getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort
des
Kindes zu treffen ist.
(2) in Verfahren nach Absatz 1
ist allen Beteiligten Gelegenheit zu
geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern.
(3) Die Vertragsstaaten achten
das Recht des Kindes, das von einem
oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige
persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge
einer von einem Vertragsstaat
eingeleiteten Massnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,
Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines
oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus
irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in
staatlichem
Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den
Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen
Familienangehörigen
die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der
abwesenden
Familienangehörigen sofern dies nicht dem Wohl des Kindes
abträglich
wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die
Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den
oder
die Betroffenen hat.
Artikel 10 (Familienzusammenführung)
(1) Entsprechend der
Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel
9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Antrage auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen
Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern
ihren Aufenthalt in verschiedenen
Staaten haben, hat das Recht, regelmässige persönliche
Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht
aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten
die
Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz
1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschliesslich
ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das
Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich
vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen
Sicherheit.
der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der
öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechten vereinbart sind.
(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das
rechtswidrige
Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige
Nichtrückgabe
zu bekämpfen. (2) zu diesem Zweck fordern die Vertragsstaaten den Abschluss
zwei-
oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu
bestehenden
Übereinkünften. (1) Die Vertragsstaaten sichern
dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und
berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem
Kind insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden.
Artikel 13 (Informationsfreiheit) (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten,
gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit. Artikel 14 (Gedanken-, Gewissens-,
Religionsfreiheit) (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten
die Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses
Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit
oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und Freiheiten anderer
erforderlich sind.
Artikel 15 (Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich
frei
mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses
Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), zum
Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder
zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 (Schutz der Privatsphäre und Ehre) (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Die Vertragsstaaten erkennen die
wichtige Rolle der Massenmedien an
und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und
Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen,
insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen,
seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen
und
geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen,
Informationen und Material zu
verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen
sind
und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale
Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim
Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses
Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller
Quellen fördern;
c) die Herstellung und
Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen,
den sprachlichen Bedürfnissen eines
Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist,
besonders
Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter
Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen,
fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 (Gemeinsame elterliche Sorge;
Kinderbetreuung)
(1) Die Vertragsstaaten
bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster
Linie
die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist
das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und
Förderung der in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern
und den
Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das
Kind
zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen
und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Massnahmen, um
sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben,
die
für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und
-einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 (Schutz vor Kindesmissbrauch,
Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung)
(1) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder
Form
körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung
oder
Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor
schlechter
Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu
schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines
Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder
einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmassnahmen
sollen je nach den Gegebenheiten wirksame
Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind
und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung
gewähren
und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Massnahmen zur
Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter
Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte.
Artikel 20 (Schutz bei Trennung von den
Eltern)
(1) Ein Kind, das
vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser
Umgebung im
eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen
nach Massgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der
Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme
in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption
oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten
Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen
Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der
Erziehung des Kindes
sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche
Herkunft des
Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21 (Rechtsgarantien bei Adoption)
Die Vertragsstaaten, die das
System der Adoption anerkennen oder
zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption
die
höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, dass die
Adoption eines Kindes nur durch die
zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den
anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller
verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass
die Adoption
angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und
einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist,
die
betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage
einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt
haben;
b) erkennen an, dass die
internationale Adoption als andere Form der
Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem
Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder
wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, dass das Kind
im Fall einer internationalen
Adoption in den Genuss der für nationale Adoptionen geltenden
Schutzvorschriften und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten
Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei
internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften
Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele
dieses Artikels gegebenenfalls durch den
Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und
bemühen sich in
diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in
einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder
Stellen
durchgeführt wird.
Artikel 22 (Flüchtlingsrechte)
(1) Die Vertragsstaaten treffen
geeignete Massnahmen, um
sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines
Flüchtlings
begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des
Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling
angesehen
wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung
der
Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen
internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder
über humanitäre
Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien
angehören,
festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in
Begleitung
seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) zu diesem Zweck wirken die
Vertragsstaaten in der ihnen
angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche
die
Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder
nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen
zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um
ihm
zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines
Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für
eine
Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen.
Können
die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht
werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem
Übereinkommen
enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem
anderen
Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus
seiner
familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23 (Rechte behinderter Kinder)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
an, dass ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben
unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren,
seine
Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben
der
Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht des behinderten Kindes
auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen
sicher, dass
dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen
im
Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung
zuteil wird,
die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern
oder
anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) in Anerkennung der besonderen
Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit
irgend
möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel
der Eltern
oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten
und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung,
Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das
Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind
tatsächlich
in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst
vollständigen
sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes
einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung
förderlich
ist.
(4) Die Vertragsstaaten
fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich
der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und
funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschliesslich der
Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation,
der
Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen
Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und
wertete
Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24 (Gesundheitsschutz und
-fürsorge)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das
erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme
von
Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung
der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen,
dass
keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten
vorenthalten wird. (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle
Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete
Massnahmen, um a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern; b) sicherzustellen, dass alle Kinder die not wendige
ärztliche Hilfe
und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf
den
Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird; Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen
der
gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch
den
Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung
ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers,
wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu
berücksichtigen sind; eine angemessene Gesundheitsfürsorge
für Mütter
vor und nach der Entbindung sicherzustellen; e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft,
insbesondere
Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und
Erzahnung
des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die
Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt
werden,
dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei
der
Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten; f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die
Aufklärung
und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten
Massnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die
Gesundheit der Kinder
schädlich sind, abzuschaffen. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale
Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um
fortschreitend die
volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu
erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders
zu berücksichtigen. Die Vertragsstaaten erkennen
an, dass ein Kind, das von den
zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder
geistigen Erkrankung
zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung
untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmässige
Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie
aller anderen
Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26 (Leistungen der sozialen
Sicherheit)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht jedes Kindes auf
Leistungen der sozialen Sicherheit einschliesslich der
Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Massnahmen, um die
volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des
Kindes und
der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von
Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes massgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27 (Lebensstandard;
Unterhaltsansprüche)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht jedes Kindes auf einen
seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und
sozialen
Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie
Aufgabe der Eltern oder anderer für das
Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen
gemäss ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um
den
Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der
Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei
Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im
Hinblick
auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Massnahmen, um die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber
den Eltern
oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen
sowohl
innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen.
Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das
Kind
finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das
Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den
Abschluss
solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28 (Recht auf Bildung)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht des Kindes auf Bildung
an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule
für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener
Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen
Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie
die
Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung
finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren
Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten
Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung
allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Massnahmen treffen, die den
regelmässigen Schulbesuch fördern und
den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Massnahmen, um
sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise
gewahrt
wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang
mit
diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten
fördern die internationale Zusammenarbeit im
Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29 (Erziehungsziele)
(1) Die Vertragsstaaten stimmen
darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein
muss,
a) die Persönlichkeit, die
Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des
Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten und
den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen
zu
vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen
Eltern, seiner kulturellen Identität.
seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des
Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es
stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein
verantwortungsbewusstes Leben in einer freien
Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der
Toleranz,
der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen
allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen
Gruppen sowie
zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der
natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel
28 dürfen nicht so ausgelegt werden,
dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu
führen, sofern
die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in
solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat
gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel 30 (Minderheitenschutz) In Staaten, in denen es
ethnische, religiöse oder sprachliche
Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht
vorenthalten
werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe
seine
eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen
und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31 (Recht auf Spiel und Freizeit)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht des Kindes auf Ruhe und
Freizeit an, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf
freie
Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten
und fördern das Recht des Kindes auf
volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und
fördern
die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für
die
kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive
Erholung und
Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32 (Ausbeutungsverbot)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht des Kindes an, vor
wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit
herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung
des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale
Entwicklung
schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmassnahmen, um die Durchführung dieses
Artikels
sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden
die Vertragsstaaten insbesondere - ein oder mehrere Mindestalter
für
die Zulassung zur Arbeit festlegen; - eine angemessene Regelung der
Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen; - angemessene Strafen
oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels
vorsehen.
Artikel 33 (Schutz vor Drogen) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Massnahmen einschliesslich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder
vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
im Sinne der diesbezüglichen internationalen
Übereinkünfte zu schützen
und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser
Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34 (Schutz vor sexuellem
Missbrauch)
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, das Kind vor allen Formen
sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu
diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um zu
verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an
rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder
andere rechts widrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische
Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten innerstaatlichen,
zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um die Entführung und
den
Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck
und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36 (Schutz vor sonstiger
Ausbeutung)
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen
Formen der
Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise
beeinträchtigen. Artikel 37 (Verbot
der
Folter,
der
Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe,
Rechtsbeistandschaft) Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) dass kein Kind der Folter oder
einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen
wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des
achtzehnten
Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch
lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger
Entlassung
verhängt werden;
b) dass keinem Kind die Freiheit
rechtswidrig oder willkürlich
entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf
bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und
für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) dass jedes Kind, dem die
Freiheit entzogen ist, menschlich und mit
Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters
behandelt
wird. insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von
Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl
des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner
Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die
Freiheit entzogen ist, das Recht auf
umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der
Freiheitsentziehung
bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen,
unabhängigen und
unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige
Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38 (Schutzvorschriften bei
Militärdienst)
(1) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, die für sie verbindlichen
Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten
und für
deren Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen
alle durchführbaren Massnahmen, um
sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch
nicht
vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen
davon Abstand, Personen, die das
fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren
Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den
Streitkräften
eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten,
vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) im Einklang mit ihren
Verpflichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten
zu
schätzen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren
Massnahmen, um
sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder
geschützt und betreut werden.
Artikel 39 (Wiedereingliederung nach Misshandlungen) Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Massnahmen, um die
physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung
eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von
Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder
einer
anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung
und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die
der
Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes
förderlich ist.
Artikel 40 (Resozialisierung
straffälliger Kinder)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht jedes Kindes an, das der
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder
überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des
Kindes für
die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung
vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter
des
Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale
Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle
in
der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
(2) zu diesem Zweck stellen die
Vertragsstaaten unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
internationaler
Übereinkünfte insbesondere sicher, - dass kein Kind wegen
Handlungen
oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird; - dass jedes
Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder
beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und
Unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine
Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen
geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner
Verteidigung zu erhalten,
iii) seine Sache
unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein
zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in
einem
fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und
zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistands sowie sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters
oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird
in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
iv) nicht gezwungen zu werden,
als Zeuge auszusagen oder sich
schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder
befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der
Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
v) wenn es einer Verletzung der
Strafgesetze überführt ist, diese
Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Massnahmen durch
eine
zuständige übergeordnete Behörde oder ein
zuständiges höheres Gericht,
die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz
nachprüfen zu lassen,
vi) die unentgeltliche
Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen,
wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen
Verfahrensvorschriften voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten
bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie
die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu
fördern, die
insbesondere für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt, verdächtigt oder überführt werden,
gelten oder zuständig
sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter
fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig
angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies
angemessen und wünschenswert ist,
Massnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln,
wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien
uneingeschränkt
beachtet werden müssen.
(4) Um sicherzustellen, dass
Kinder in einer Weise behandelt werden,
die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung
stehen,
wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie
Beratung,
Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und
Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41 (Vorrang besser geeigneter
Bestimmungen
einzelner Staaten)
Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der
Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die
enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaates oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
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